Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragungsbegehren
(1) Der Verein führt den Namen Touri Drivers at Nürburgring
hat seinen Sitz in Köln-Esch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Touri Drivers at Nürburgring e.V.
(3) Verwaltungssitz Chorbuschstr. 22, 50765 Köln
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Hobbydurchführung.
(2) Zweck des Vereins ist die gemeinsame Erhaltung und Durchführung von Touristenfahrten am Nürburgring.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Fahrten zum und über den Nürburgring.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein
oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beiträge sind einmal jährlich an das Vereinskonto zu überweisen.
(3) Mitgliedsbeiträge dienen zur Verpflegung während der Zwecksausführung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht, gemäß § 26 BGB, aus dem Vorsitzenden.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand bleibt bis zum Ausscheiden aus dem Verein im Amt.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand
eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt.
Sie wird von einem Vorstandsmitglied / Vorsitzenden / bestimmter Person des
Vorstandes (nicht zutreffendes streichen) mit einer Frist von 4 Wochen durch
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein
Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit
vorsieht.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Schriftführer zu dokumentieren ist.
§ 10 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins
a) an den Ja zum Nürburgring e.V. (nähere Bezeichnung der Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
Verwenden.
Stand: 15.02.2025